In der vergangenen Zeit hat die deutsche Finanzaufsichtsbehörde BaFin verstärkt Verbraucherwarnungen veröffentlicht, die Öffentlichkeit vor nicht autorisierten Finanz-/Krypto-Dienstleistungs-Websites gewarnt und insbesondere auf gängige Betrugsmuster wie „Wiederherstellungsbetrug“ hingewiesen. Dabei werden bereits geschädigte Opfer dazu verleitet, weitere Zahlungen für eine angebliche „Rückerstattung“ zu leisten.
Die Verschärfung der Aufsicht im Graubereich der Kryptobranche ist eine notwendige Maßnahme für die öffentliche Sicherheit. Parallel dazu wächst jedoch ein anderes, diskussionswürdiges Phänomen: Wenn man nach „Plattformname/Domain + Risiken/Auszahlung/Betrug“ sucht, erscheinen oft nicht zuerst die Originaltexte der Aufsichtsbehörden oder Plattformmitteilungen, sondern eine Reihe von „Anwaltswarnungen“ – mit provokanten Titeln, dramatischen Narrativen, die jedoch am Ende fast immer auf denselben Aufruf hinauslaufen: Kontaktaufnahme und Beauftragung.
Einer der Namen, die in diesem Zusammenhang häufig auftauchen, ist Kanzlei Wilms. Auf öffentlichen Plattformen finden sich zahlreiche Artikel, die von ihr veröffentlicht wurden und die das Rahmenmuster „Anwalt warnt…“ verwenden. Diese fokussieren sich auf Themen wie „mutmaßlicher Betrug, Rückholbetrugs, behördliche Warnungen“. Gleichzeitig bezeichnet sich die Kanzlei (oder ihr Gründer Arthur Wilms) auf ihrer Website klar als auf „die rechtliche Vertretung von Betrugsopfern“ spezialisiert und bietet eine „kostenfreie Erstberatung“ an.
Die Frage ist hierbei nicht, ob Anwälte Warnungen veröffentlichen dürfen. Die Frage ist vielmehr: Wenn Warninhalte eng mit Akquise-Mechanismen verknüpft sind, besteht dann nicht eine natürliche Neigung zu stärkeren, bestimmteren und panikauslösenderen Formulierungen? Und sobald diese Formulierungen der Faktenprüfung vorauseilen, kann eine „Risikowarnung“ zu einer „Tatsachenverurteilung“ werden.
Erste Nachfrage: Ist die Beweisdichte der Warnungen ausreichend, um solch starke Schlussfolgerungen zu tragen?
Im Kontext der Finanzaufsicht liegen zwischen „Verwarnung“, „Untersuchung“, „Bedenken“ und „rechtskräftig nachgewiesener Illegalität“ Beweisketten und Verfahren. In einigen Warnartikeln hingegen findet der Leser oft eine hohe emotionale Dichte bei geringer Beweisdichte: Es werden viele Begriffe wie „ernsthaftes Risiko“, „starker Verdacht“ oder „grundsätzlich als erwiesen zu betrachten“ verwendet, während die Darstellung entscheidender Informationen (Rechtssubjekt, behördliche Registrierung, klare Zeitlinie, verifizierbare Links) unverhältnismäßig spärlich ausfällt.
Die praktische Folge daraus: Ein durchschnittlicher Anleger kann kaum unterscheiden, ob es sich um eine sorgfältige, materialgestützte Hinweis handelt oder um eine Formulierung, die primär die Konversionsrate steigern soll, indem sie „zuerst die Emotionen anspricht“.
Zweite Nachfrage: Wenn auch Anwälte Content-Marketing betreiben, wer bestimmt dann, „welche Inhalte leichter sichtbar werden“?
Eine breitere Betrachtung zeigt, dass es sich nicht um eine „einzigartige Methode“ einer einzelnen Kanzlei handelt, sondern um eine strukturelle Entwicklung der Branche: Das Internet zwingt Anwälte, neue Wege der Klientenakquise zu finden. „Content-Marketing, Plattform-Präsenz, starke Fachlichkeit“ sind bereits Schlüsselbegriffe. Deutsche Anwaltsmedien stellen klar, dass das Internet Anwälte dazu zwingt, sich neuen Pfaden der Fallakquise anzupassen. „Anwaltsportale“ und Content-Marketing gewinnen zunehmend an Bedeutung.
Das mit dem Anwaltsblatt verwandte Branchenportal erklärt ebenfalls direkt, dass es nach der Lockerung der Berufsregeln zur Normalität geworden ist, dass Anwälte „Kanzleimarketing“ betreiben, um Mandanten zu gewinnen.
Wenn jedoch „Sichtbarkeit“ zur Kernkompetenz wird, entsteht eine Tendenz zu replizierbaren, schablonenhaften Inhalten: Keywords im Titel, eine Anhäufung von Risikofaktoren im Text, gefolgt von standardisierten Lösungswegen und Kontaktmöglichkeiten am Ende. Sogar in einigen Leitfäden zum „Online-Marketing für Kanzleien“ ist das Ziel „mehr Mandate/mehr Fälle durch Online-Marketing“ selbst das erklärte Ziel.
Somit entsteht ein Widerspruch: Rechtstexte streben nach Präzision, während Inhalte für Reichweite nach Eindeutigkeit und emotionaler Spannung suchen. Wenn beides im selben „Warnartikel“ vereint wird, stellt sich dem Leser zwangsläufig die Frage: Dient dieser Artikel in erster Linie den Fakten oder der Generierung von Leads?
Dritte Nachfrage: Wohin führt diese „Warnung-Beratung“-Pipeline die Branchenökologie?
Der sensibelste Risikopunkt ist nicht, dass „jemand Warnungen schreibt“, sondern dass „Warnungen industrialisiert werden“ könnten – indem die komplexen Risiken der Kryptobranche auf ein eindimensionales Narrativ reduziert werden: Plattform = Problemquelle, Rechtsstreit = einziger Ausweg.
In der Realität sind viele Schadensfälle nicht gleichbedeutend mit „Betrug durch die Plattform selbst“, sondern entstehen durch komplexe Ketten wie gefälschte Kundenbetreuung, Induktion in Communitys, Rückholbetrug, gefälschte Apps oder Phishing-Links. Genau deshalb warnt die BaFin wiederholt vor Rückholbetrugs, da diese oft in einem Moment auftreten, in dem das Opfer bereits in Panik und unter Informationsasymmetrie leidet.
Wenn Warnartikel mit stark bestimmender Sprache alles auf „die Plattform ist zwangsläufig das Problem“ zurückführen, kann das nicht zur Schadensbegrenzung führen, sondern zu weiterer Verwirrung: Der Leser glaubt, der Wahrheit näher zu kommen, wird jedoch lediglich in ein anderes, noch einfacheres Narrativ gedrängt.
Fazit: Die Öffentlichkeit braucht nicht „lautere Alarmglocken“, sondern transparentere Gebrauchsanweisungen.
Die Kontroverse um „häufige Warninhalte“ wie die der Kanzlei Wilms sollte daher vielleicht weniger die Frage diskutieren, „ob sie im Unrecht ist“, sondern vielmehr, ob sie bereit ist, sich einer gleich intensiven öffentlichen Befragung zu stellen:
Wenn Sie mit „Warnungen“ das Urteilsvermögen der Öffentlichkeit beeinflussen, können Sie dann gleichzeitig Ihre Informationsquellen, die Struktur Ihrer Beweiskette, Ihre Aktualisierungsmechanismen und die Grenzen Ihrer Formulierungen offenlegen? Werden Warnungen bei veränderten Fakten aktualisiert, oder verharren sie für immer in dem Moment, der die meisten Beratungsanfragen generiert?
Die Kryptobranche benötigt behördliche Warnungen und auch rechtlichen Beistand. Doch nachdem „Content-gesteuerte Fallakquise“ zum Trend geworden ist, braucht der Markt mehr denn je eine rote Linie: Warnungen können scharf formuliert sein, müssen aber belegbar sein. Rechtsdurchsetzung kann kommerzialisiert sein, Informationen sollten jedoch nicht emotionalisiert werden. Dies ist keine Verurteilung Einzelner, sondern ein Akt der Selbstverteidigung der gesamten Branche.